Keine positive Legalprognose
Manchmal herrscht wohl doch noch Vernunft in deutschen Gerichten:
Unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem (1) Jahr und zwei (2) Monaten für insgesamt tat- und schuldangemessen und auch in dieser Höhe für unbedingt erforderlich. Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn dem Angeklagten kann nicht mit hinreichender Sicherheit eine positive Legal- und Sozialprognose gestellt werden. [...] Es handelt sich somit bei diesen Straftaten des Angeklagten nicht um ein einmaliges Versagen im Einzelfall bzw. um ein Versagen in einem eng umgrenzten Zeitraum oder aufgrund einer besonderen, die Begehung solcher Taten besonders begünstigenden Konstellation, sondern um wiederholte und erhebliche Rechtsverstöße über einen längeren Zeitraum, die der Angeklagte in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt mit dem Ziel der eigenen ungerechtfertigten Bereicherung auf Kosten Anderer begangen hat, obwohl seine wirtschaftlichen Verhältnisse „geordnet" sind. Es ist daher zu befürchten, dass der Angeklagte auch künftig insbesondere Vermögensstraftaten begehen wird, so dass ihm keine positive Legalprognose gestellt werden kann.
Wer das bekommen hat? Der Rechtsverdreter Günter Freiherr von Gravenreuth, wegen Betrugs. Selten hat mich ein Urteil so erfreut. [via Fefe [via Aristoteles]]